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Posted by Redaktion on 25. November 2019
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in jüngster Zeit einige Verfassungsbeschwerden von Eigentümern von Zweitwohnungen geprüft, die die bisherige Bemessung ihrer Zweitwohnungssteuer beklagen. So wurde beispielsweise in den bayerischen Gemeinden Sonthofen und Oberstdorf (AZ 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13) sowie in den Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand in Schleswig-Holstein (AZ 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18) festgestellt, dass die Berechnung der dortigen Zweitwohnungsteuer auf den Werteverhältnissen von 1964 basieren und gegen das heutige Grundgesetz verstoßen.

Grundsächlich wird die Berechnung der Grundsteuer von 1964 nach den Regelungen zur Einheitsbewertung berechnet. Diese Regelungen sind laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig, denn sie verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. So wurde in den genannten Gemeinden die Zweitwohnungsteuer auf Grundlage der sogenannten Jahresrohmiete des Mietspiegels von 1964 berechnet, zzgl. der Preisindizes für die Lebenshaltung.

Das Urteil besagt, dass diese Form der Berechnung nur noch bis Ende März 2020 angewandt wird. Weitere Kommunen, die die Zweitwohnungssteuer nach der Grundsteuer von 1964 berechnen, müssen ihre Satzungen überprüfen. Im Oktober 2019 wurde im Bundestag einer Grundgesetzänderung mehrheitlich zugestimmt und das Paket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet. Das Gesetz soll zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.

Quelle: BvR
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